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BFGjournal 9, September 2016, Seite 333

Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Fehltarifierungen

Rainer Brandl und Patrick Rumetshofer

Der verantwortliche Zollsachbearbeiter einer internationalen Spedition wurde wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben (§ 36 Abs 2 iVm § 35 Abs 2 Finanzstrafgesetz – FinStrG) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er anlässlich einer Zollanmeldung von Luftkompressoren wegen Verwendung einer unzutreffenden Warennummer (Zolltarifnummer) zur Verkürzung von Eingangsabgaben beigetragen habe.


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RV/5300019/2012, Revision nicht zugelassen
§ 119 BAO; Art 199 Abs 1 ZK-DVO; §§ 8, 35, 36 FinStrG

1. Der Fall

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Speditionsunternehmen bzw der verantwortliche Zollsachbearbeiter als direkter Vertreter für den Wareneinführer tätig geworden ist. Zollanmelder war demnach nicht das Speditionsunternehmen sondern der Empfänger der Ware (Wareneinführer). Der direkte Vertreter handelt im Namen und für Rechnung einer anderen Person (vgl Art 5 Abs 2 Zollkodex – ZK; nunmehr Art 18 Abs 1 Unionszollkodex – UZK). Im Falle einer Zollschuldentstehung ist die vertretene Person Zollschuldner und nicht der Vertreter.

2. Die Entscheidung

Die der Entscheidung zugrunde liegende Begründung lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Nach Ansicht des BFG übernehme gem Art 199...

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