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Ausspielungen über elektronische Lotterien
Teleologische Reduktion als möglicher Lösungsansatz?
Thema dieses Artikels ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gem § 59 Abs 1 Z 2 letzter Satz Glücksspielgesetz (GSpG) für die Glücksspielabgabe bei Spielteilnahme über elektronische Medien, insb Internetglücksspiel, die das GSpG als elektronische Lotterie bezeichnet. Der Grundtatbestand der Glücksspielabgabe, § 57 Abs 1 GSpG, wonach Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, der Steuer von 16 % vom Spieleinsatz bzw bei turnierförmigen Ausspielungen vom in Aussicht gestellten Gewinn unterliegen, umfasst grundsätzlich auch elektronische Lotterien. Die Abs 2, 3 und 4 § 57 GSpG ergänzen den Grundtatbestand, als sie eine spezielle Steuerberechnung vorsehen, wenn diese Spielverträge über elektronische Medien mit Computer, Handy etc (§ 57 Abs 2 GSpG) oder mit Video-Lotterie-Terminals (dh zentralseitig vernetzten Glücksspielapparaten; § 57 Abs 3 und 4 GSpG) durchgeführt werden.
1. Ausgangsfrage
Gemäß § 57 Abs 2 GSpG beträgt für Ausspielungen gem § 12a GSpG (elektronische Lotterien) die Glücksspielabgabe 40 % der Jahresbruttospieleinnahmen. Erfolgt die elektronische Lotterie über Video-Lotterie-Terminals, beträgt die Steuer (§ 13a Finanzausgleichsgesetz 2008 [FAG 2008] und/oder nur Glücksspielabgabe) 25 % bzw 30 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbr...