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BFGjournal 9, September 2016, Seite 319

Freibetrag für Behinderten-Kfz iZm Bezug erhöhter Familienbeihilfe

Norm: §§ 34, 35 EStG 1988.

Entscheidung: RV/4100151/2015, Revision nicht zugelassen.

(B. R.) – Bezieht ein behindertes Kind (im Sinne des § 106 EStG 1988) gemäß § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöhte Familienbeihilfe, so kann dem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen (Elternteil) neben dem Familienbeihilfenbezug sowie dem Freibetrag gemäß § 8 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, kein Freibetrag für ein Behinderten-Kfz gewährt werden.

Anmerkung: Das Erkenntnis ist konform zur Verordnung des Bundesministers über außergewöhnliche Belastungen ergangen. Problematisch ist jedoch die Verordnung an sich: Wird nämlich dem behinderten Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, auch Pflegegeld gewährt, so wirkt sich der Freibetrag im Sinne des § 8 dieser Verordnung (262 Euro monatlich) bereits ab Stufe 2 des Pflegegelds nicht mehr aus, weil er mit diesem gegenzuverrechnen ist. Der in der Tat gar nicht zum Tragen kommende Freibetrag bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe konsumiert aber den Freibetrag für ein Behinderten-Kfz (192 Euro monatlich), obwohl letzterer Freibetrag jedenfalls nicht im Zusammenhang mit jenen Aufwendungen, die das Pflegegeld abgelten sol...

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