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Verfassungsmäßigkeit der Werbeabgabe auf dem Prüfstand
Verwaltungsgerichte haben bei ihren Entscheidungen aufgrund des Legalitätsgrundsatzes nach Art 89 Abs 1 und 135 Abs 4 B-VG von der (verfassungskonformen) Geltung des § 1 Werbeabgabegesetz 2000 (WerbeAbgG 2000) auszugehen.
Nach bisheriger Judikatur des VfGH bestehen gegen § 1 WerbeAbgG 2000, der für alle Werbeleistungen, „soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden“, konzipiert ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Nichterfassung von Werbeleistungen am Onlinesektor könnte zwar zu einer Aufhebung von § 1 Abs 2 WerbeAbgG 2000 führen. Diesfalls wäre aber einem Printmedienunternehmen, das auch Onlinewerbeleistungen erbringt, dennoch aufgrund des allgemeinen Tatbestands des § 1 Abs 1 WerbeAbgG 2000 die Werbeabgabe (für den Printbereich) vorzuschreiben, sodass allfällige Bedenken gegen eine Verfassungswidrigkeit für diesen Anlassfall nicht präjudiziell sind.
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RV/5100956/2016, Revision nicht zugelassen; VfGH-Beschwerde zu E 2133/2016 anhängig |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (kurz: B-KG) betreibt ein Printmedienunternehmen. In ihrer Werbeabgabeerklärung für das Kalenderjahr 2015 wies sie insgesamt eine Werbeabgabe für den Printbereich iHv 1.076.169,92 Euro aus. Mit einem handgeschriebenen Vermerk wurde daneben der Betrag „0,00 EUR“ ergänzt und auf ein „Beiblatt mit Anträgen“ verwiesen. Darin h...