Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ursprungsland bei Verwendung der UID-Nummer des Ursprungslands durch den Ersterwerber
Im Zuge eines Reihengeschäfts verwendete die Ersterwerberin (B), ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, gegenüber dem österreichischen Erstlieferanten (A) ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer). Die Lieferung an den italienischen Zweiterwerber (C) behandelte B als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. A stellte österreichische Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt unterzog diesen Vorgang bei B (= Beschwerdeführerin) der Erwerbsteuer gem Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG 1994 in Österreich.
Das BFG erkannte dagegen, dass die Verwendung der UID-Nummer des Abgangsorts keine Erwerbsteuerpflicht im Ursprungsland auslöst.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/2101353/2014, Revision zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Ausgangslage
Die Beschwerdeführerin (B) ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die auch über eine österreichische UID-Nummer verfügt. Sie erwarb in den Jahren 2011 und 2012 Waren von A in Österreich und verkaufte diese an C in Italien weiter. Die Waren wurden von einem von B beauftragten Spediteur im Werk in Österreich abgeholt und direkt zu C unter der Lieferbedingung CPT (Carriage paid to = frachtfrei benannter Bestimmungsort) nach Italien befördert. Es lagen also unbestritten Reihengeschäfte vor...