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BFGjournal 9, September 2016, Seite 312

Kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ursprungsland bei Verwendung der UID-Nummer des Ursprungslands durch den Ersterwerber

Jutta Mayer-Rieckh

Im Zuge eines Reihengeschäfts verwendete die Ersterwerberin (B), ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, gegenüber dem österreichischen Erstlieferanten (A) ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer). Die Lieferung an den italienischen Zweiterwerber (C) behandelte B als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. A stellte österreichische Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt unterzog diesen Vorgang bei B (= Beschwerdeführerin) der Erwerbsteuer gem Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG 1994 in Österreich.

Das BFG erkannte dagegen, dass die Verwendung der UID-Nummer des Abgangsorts keine Erwerbsteuerpflicht im Ursprungsland auslöst.


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RV/2101353/2014, Revision zugelassen

1. Der Fall

1.1. Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin (B) ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die auch über eine österreichische UID-Nummer verfügt. Sie erwarb in den Jahren 2011 und 2012 Waren von A in Österreich und verkaufte diese an C in Italien weiter. Die Waren wurden von einem von B beauftragten Spediteur im Werk in Österreich abgeholt und direkt zu C unter der Lieferbedingung CPT (Carriage paid to = frachtfrei benannter Bestimmungsort) nach Italien befördert. Es lagen also unbestritten Reihengeschäfte vor...

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