Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 9, September 2016, Seite 312

Kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ursprungsland bei Verwendung der UID-Nummer des Ursprungslands durch den Ersterwerber

Jutta Mayer-Rieckh

Im Zuge eines Reihengeschäfts verwendete die Ersterwerberin (B), ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, gegenüber dem österreichischen Erstlieferanten (A) ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer). Die Lieferung an den italienischen Zweiterwerber (C) behandelte B als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. A stellte österreichische Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt unterzog diesen Vorgang bei B (= Beschwerdeführerin) der Erwerbsteuer gem Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG 1994 in Österreich.

Das BFG erkannte dagegen, dass die Verwendung der UID-Nummer des Abgangsorts keine Erwerbsteuerpflicht im Ursprungsland auslöst.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/2101353/2014, Revision zugelassen

1. Der Fall

1.1. Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin (B) ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die auch über eine österreichische UID-Nummer verfügt. Sie erwarb in den Jahren 2011 und 2012 Waren von A in Österreich und verkaufte diese an C in Italien weiter. Die Waren wurden von einem von B beauftragten Spediteur im Werk in Österreich abgeholt und direkt zu C unter der Lieferbedingung CPT (Carriage paid to = frachtfrei benannter Bestimmungsort) nach Italien befördert. Es lagen also unbestritten Reihengeschäfte vor...

Daten werden geladen...