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BFGjournal 9, September 2016, Seite 311

Kürzung von Werbungskosten um nicht steuerfreie Ersätze des Dienstgebers

Entscheidung: Ra 2015/13/0043.

Normen: §§ 20 Abs 2, 26 Z 4 EStG 1988.

(B. R.) – Ein Polizeibeamter war vom bis zum von seiner Stammdienststelle dem Landespolizeikommando Wien dienstzugeteilt. Für diesen Zeitraum erhielt er eine nicht steuerbare Zuteilungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) und machte Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend.

Zu den Werbungskosten für Familienheimfahrten führte das Bundesfinanzgericht aus (Erkenntnis vom , RV/7102234/2015), dass die diesbezüglich erklärten Werbungskosten zwar grundsätzlich zu berücksichtigen seien, hiervon aber steuerfreie Dienstzuteilungsgebühren, die auf die Aufenthaltstage am Familienwohnsitz während der Familienheimfahrten anteilig entfielen, gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 abzuziehen seien.

Gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ebenso sind auch Werbungskosten, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gemäß § 26 EStG 1988 stehen, nicht abzugsfähig (vgl ).

Für die Verknüpfung von Ausgaben und Einnahmen hat der Ge...

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