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SWK 15, 20. Mai 2022, Seite 680

Keine KESt-Haftung der Gesellschaft bei erfolgter Entrichtung durch die Gesellschafter

Entscheidung: Ra 2021/13/0084 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit); zum Sachverhalt siehe auch Ra 2021/13/0083.

Normen: § 7, 205a, 224 BAO; § 95 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund einer Außenprüfung bei einer im Bauinstallationsgewerbe tätigen GmbH wurden ua Betriebsausgaben – Barzahlungen für Subfirmen – (teilweise) nicht anerkannt.

Das Finanzamt nahm an, dass die Leistungen durch eigene „Schwarzarbeitskräfte“ der GmbH erbracht worden seien. Den nicht anerkannten Anteil der geltend gemachten Betriebsausgaben stufte das Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter ein und zog die GmbH zur KESt-Haftung heran.

Das BFG wies die Beschwerde gegen den KESt-Haftungsbescheid ab und führte aus, die KESt sei zwar auch den Gesellschaftern direkt vorgeschrieben und von diesen entrichtet worden, diese hätten aber gegen die Bescheide Beschwerde erhoben.

Rechtliche Beurteilung: Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs 1 BAO) zu Gesamtschuldnern (§ 7 Abs 1 BAO).

Die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner befreit den anderen Gesamtschuldner. Dabei sind auch Änderungen während des ...

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