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BFGjournal 4, April 2019, Seite 189

Selbstanzeige – Abgabenerhöhung anlässlich einer Außenprüfung

Julia Tumpel

Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur ein, sofern auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird (§ 29 Abs 6 FinStrG). Das BFG hatte sich erneut mit der Frage zu beschäftigen, was in diesem Zusammenhang unter „anlässlich“ zu verstehen ist. Zu entscheiden war darüber, ob sich die zusätzliche Voraussetzung des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, auf die Abgabenarten und Zeiträume beschränkt, die vom (ursprünglichen) Prüfungsauftrag umfasst sind, oder eine Abgabenerhöhung für alle Abgabenarten und -zeiträume zu entrichten ist, die durch die Prüfungsankündigung einem erhöhten Entdeckungsrisiko unterliegen.

Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge auch Beschwerde nach Art 144 B-VG. Der VfGH wies diese allerdings ab und sah durch die Anwendung von § 29 Abs 6 FinStrG keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Rückwirkungsverbot des Art 7 EMRK oder die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK.


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