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Zustellung bei aufrechter Zustellungsvollmacht an den Abgabepflichtigen – unheilbarer Zustellmangel
Wird entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG im zeitlichen Geltungsbereich der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 ( bis ) nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern der Abgabepflichtige selbst als Empfänger bezeichnet, dann erlangt die Erledigung mangels rechtswirksamer Zustellung – eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG tritt nicht ein – keine rechtliche Wirksamkeit als Bescheid.
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Der Fall
Strittig war im Verfahren vor dem UFS neben der materiellrechtlichen Frage – Abzugsfähigkeit der auf die privat genutzten Gebäudeteile entfallenden Vorsteuern aus den Sanierungskosten – die verfahrensrechtliche Frage, ob die vom Finanzamt trotz aufrechter Zustellungsvollmacht an den Berufungswerber zugestellten „Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO“ betreffend die stattgebenden Berufungsvorentscheidungen vom hinsichtlich ...