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BFGjournal 7-8, Juli 2014, Seite 283

Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der Erlöse aus Table-Dances

Gerhild Fellner

Das Angebot des Betreibers eines Table-Dance-Lokals besteht nach der Kundenerwartung nicht nur in einem Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit, Entertainment in Form von Table-Dances genießen zu können. Als wirtschaftlicher Erbringer sämtlicher im Nachtklub verwirklichter Leistungen ist daher der Lokalbetreiber anzusehen, dem in Konsequenz dessen auch die Umsätze aus den Table-Dances steuerlich zuzurechnen sind.


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RV/1100216/2011

1. Der Fall

Eine Betriebsprüfung, die in den zwei Table-Dance-Lokalen des Beschwerdeführers stattfand, ergab, dass die Erlöse aus Table-Dances nicht erklärt worden waren und für sie keine Umsatzsteuer abgeführt worden war. Die Tanzerlöse wurden in der Folge – nach Berichtigung hinsichtlich der Anzahl der dargebotenen Tänze – seitens der Betriebsprüfung zur Gänze dem Lokalbetreiber zugerechnet. Zudem führten die mangelhaften Aufzeichnungen zu einer Nachkalkulation, einer Hinzuschätzung und einem Sicherheitszuschlag.

In seiner Beschwerde gegen den auf dieser Basis ergangenen Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid führte der Lokalbetreiber unter anderem aus, es treffe nicht zu, dass die Table-Dances von ihm als Lokalinhaber bere...

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