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BFGjournal 7-8, Juli 2014, Seite 255

Normenprüfungsantrag hinsichtlich der Neuregelungen zu den Abzugsverboten in § 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG

Christoph Schimmer

Das BFG hat ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität der Abzugsverbote betreffend 500.000 Euro übersteigende Gehälter sowie sonstige Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 6 EStG wegen Bedenken aufgrund von Gleichheits- und Vertrauensschutzüberlegungen eingeleitet. Anlässlich dieses Normenprüfungsantrags sollen die betroffenen Abzugsverbote einer verfassungsrechtlichen Analyse unterzogen werden und die Bedenken des Schrifttums sowie die Ansichten des BFG vergleichend dargestellt werden.


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RN/5100001/2014
Art. 89, 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG; §§ 20 Abs. 1 Z 7 und 8, 67 Abs. 6 EStG 1988

1. Ausgangslage

Mit dem AbgÄG 2014 wurden in § 20 Abs. 1 Z 7 EStG und § 20 Abs. 1 Z 8 EStG Abzugsverbote für Gehälter, die 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sowie für sonstige Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 6 EStG, die nicht der Besteuerung mit 6 % unterliegen, normiert. Per Verweis in § 12 Abs. 1 Z 8 KStG werden diese Abzugsverbote auch für den Bereich des KStG für anwendbar erklärt.

1.1. Das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG darf das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500.000 Euro pro...

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