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Nachversteuerung gemäß § 11a EStG 1988 aufgrund rückbezogener Entnahmen gemäß § 16 Abs 5 UmgrStG
Rechtssätze der Autoren:
Eine Einbringung gemäß Art III UmgrStG ist keine Betriebsaufgabe.
Wenn der VwGH im Erkenntnis vom selbst die Einstellung einer Passivpost iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG als Entnahme iSd § 11a Abs 1 EStG 1988 beurteilt und deren Wirkung auf den Einbringungsstichtag rückbezogen hat, muss dies umso mehr für die Rückbeziehung von im Rückwirkungszeitraum tatsächlich erfolgten Entnahmen gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG gelten. Beide verringern das Eigenkapital in dem Jahr, in das der Einbringungsstichtag fällt (siehe ). Gleiches gilt für Entnahmen iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG.
Die Nachversteuerung des § 11a EStG 1988 hat daher trotz Buchwertfortführung beim Einbringenden und nicht beim Rechtsnachfolger stattzufinden.
Wenn auch in § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG idF BGBl I 2005/161 ein expliziter Hinweis darauf, dass der Endbetrag am Einbringungsstichtag als entnommen gelte, weggefallen ist, so haben die Aussagen des VwGH zur Entnahmeeigenschaft des Einstellens einer Passivpost in die Einbringungsbilanz weiterhin uneingeschränkte Geltung.
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RV/5100868/2011, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer brachte, unter Inanspruchnahme des Art III UmgrStG und Fortführung der steuerlich maßgeblichen Buchwerte, sein Einzelunternehmen mit einem positiven Verkehrswert rückw...