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EuGH bestätigt inputorientierte Auslegung des § 3 Abs 2 Z 2 ErdgAbgG
Zugleich ein kritischer Blick auf die in der Praxis angewendeten Berechnungsmethoden der Erdgasabgabevergütung bei KWK-Anlagen
Die Berechnung der Erdgasabgabevergütung bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) blickt auf eine bewegte Geschichte zurück, die mit VwGH-Erkenntnis vom , 2011/17/0096, ein vorläufiges Ende fand. Darauf aufbauend definiert die Finanzverwaltung in Rz 84 ff EnAbgR 2011 verschiedene Berechnungsmethoden. Mit Urteil vom in der Rs Cristal Union, C-31/17, vertrat der EuGH eine inputorientierte Auslegung des Art 14 Abs 1 lit a Satz 1 Energiesteuer-RL (RL 2003/96/EG) und schlug damit in dieselbe Kerbe wie der VwGH. Ausgehend von diesem EuGH-Urteil sollen die durch die Finanzverwaltung entwickelten Berechnungsmethoden zu § 3 Abs 2 Z 2 ErdgAbgG aufgegriffen und kritisch geprüft werden.
1. Status quo der Erdgasabgabevergütung bei KWK-Anlagen
1.2. Inhalt und Anwendungsbereich des § 3 Abs 2 Z 2 ErdgAbgG
Von der Erdgasabgabe befreit ist nach § 3 Abs 2 Z 2 ErdgAbgG Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Bei KWK-Anlagen ist fraglich, ob für das als Brennstoff verbrauchte Erdgas eine vollständige Erdgasabgabevergütung beantragt werden kann oder ob eine Erdgasabgabevergütung nur für das anteilig auf den Stromoutput entfallende Erdgas zusteht. In der Literatur, Rechtsprechung und Ver...