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Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
2 Erdgasabgabe

2.3 Steuerbefreiungen

2.3.1 Befreiungstatbestände

2.3.1.1 Verbrauch zur Herstellung (Förderung), zum Transport oder zur Speicherung von Erdgas

76Insoweit das Erdgas im Rahmen der Herstellung (Förderung), des Transportes oder der Speicherung von Erdgas verbraucht wird, ist es gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG von der Abgabe befreit. Die Befreiung umfasst ausschließlich die Herstellung, den Transport und die Speicherung im technischen Sinn. Damit in Zusammenhang stehende Verbräuche für Verwaltungsgebäude und ähnliche Verbräuche sind von der Befreiung nicht umfasst.

Diese Erdgasmengen unterliegen, soweit es sich um ein Erdgasunternehmen handelt, der Besteuerung als Verbrauch von Erdgas. In diesem Fall bestehen gegen eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Erdgasmenge keine Bedenken.

77Erdgas muss im Zuge der Erzeugung und Lieferung an den Abnehmer in unter Druck stehenden Speichern gelagert werden, für diese Speicherung ist der Einsatz von Kompressoren erforderlich. Es bestehen keine Bedenken, wenn auch das zum Betrieb der Kompressoren verwendete Erdgas als Teil der Fortleitung angesehen wird und daher ebenfalls von der Erdgasabgabe befreit ist.

2.3.1.2 Verbrauch zum Transport und die Verarbeitung von Mineralöl

78Ebenso befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErdgasAbgG das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbrauchte Erdgas. Die Befreiung bezieht sich nur auf den Transport bzw. auf die Verarbeitung im technischen Sinn, so dass Verbräuche von Erdgas, die im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Tätigkeiten stehen, nicht von der Befreiung umfasst sind.

Unter Mineralöl im Sinne dieser Bestimmung ist Mineralöl im Sinne des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995 zu verstehen.

2.3.2 Vergütungstatbestände

2.3.2.1 Verwendung für nicht energetische Zwecke

79Der Verbrauch von Erdgas für so genannte "nichtenergetische" Zwecke (zB im Rahmen chemischer oder physikalischer Prozesse) ist von der Abgabe befreit.

Eine nicht begünstigte und somit nicht befreite energetische Verwendung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Erdgas als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen eingesetzt wird.

2.3.2.2 Verwendung zur Erzeugung elektrischer Energie

80Wird Erdgas für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, dann ist die aus Erdgas erzeugte Energie elektrizitätsabgabepflichtig, das dazu aufgewendete Erdgas jedoch im Wege der Vergütung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ErdgasAbgG befreit. Damit wird der Energieinput entlastet und der Output besteuert.

81Werden unterschiedliche Primärenergieträger (zB Kohle, Erdgas, Erdöl, Müll) für die Erzeugung elektrischer Energie herangezogen, so kann eine Vergütung des eingesetzten Erdgases nur in dem Ausmaß erfolgen, als seine Verwendung für die Erzeugung elektrischer Energie nachgewiesen ist. Ist eine exakte Zuordnung der einzelnen Primärenergieträger zur erzeugten elektrischen Energie nicht möglich, so ist auch eine verhältnismäßige Zurechnung nach den eingesetzten Primärenergieträgern zulässig.

Zur Vergütung von Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie siehe Rz 134 ff.

82Soweit Erdgas für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, soll die Befreiung grundsätzlich nicht beim Lieferer des Erdgases, sondern beim "Verarbeiter" des Erdgases, das heißt bei demjenigen, der das Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, in Form einer Vergütung zur Anwendung kommen.

83Ist der Verwender des Erdgases zur Erzeugung elektrischer Energie gleichzeitig auch Schuldner der Erdgasabgabe (zB als Erdgaslieferer), ist eine Saldierung zwischen geschuldeter Erdgasabgabe und Erdgasabgabenvergütung nicht zulässig.

Die geschuldete Erdgasabgabe ist monatlich zu entrichten und in der jährlichen Erdgasabgabeerklärung bekannt zu geben (Formular EGA 1) (siehe unten Rz 95 und Rz 99), die Vergütung der Erdgasabgabe ist im Vergütungsverfahren (Formular EGA 3) zu beantragen (siehe unten Rz 88).

2.3.2.2.1 Verwendung zur Erzeugung elektrischer Energie und Wärme

84Die Vergütung der Erdgasabgabe umfasst nur jenen Anteil des eingesetzten Erdgases, der für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Ist der elektrische Wirkungsgrad der Anlage mindestens 45%, dann ist davon auszugehen, dass die gesamte erzeugte Wärme (nichtsteuerpflichtige) Abwärme ist. Erdgas, das ausschließlich für die Erzeugung von Wärme aufgewendet wird, ist steuerpflichtig.

Der elektrische Wirkungsgrad ist mittels Gutachten nachzuweisen.

85Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2011/17/0096, entschieden, dass im Falle einer Gasturbine der gesamte eingesetzte Primärenergieaufwand der Stromerzeugung dient, sodass nur ein zusätzlicher Primärenergieeinsatz, der ausschließlich der Wärmeerzeugung dient bzw. der auf Grund des durch die Wärmeauskopplung verminderten Stromoutputs notwendige zusätzliche Primärenergieeinsatz einer Besteuerung zugeführt werden kann. Die Berechnung dieser Brennstoffmehraufwandsmethode kann zB nach der CEN/CENELEC - CWA45547; 09/2004-Methode erfolgen. Gegen diese Methode ist auf Grund des erwähnten VwGH-Erkenntnisses bei Gasturbinen nichts einzuwenden.

Dieselbe Methode kann auch bei Gasturbinen mit nachgeschaltetem unbefeuertem Abhitzekessel mit Dampfturbine angewendet werden.

Bei Dampfturbinenkraftwerken und Kombianlagen (Anlagen bestehend aus Gasturbine und befeuerter Dampfturbine) ist hingegen eine derartige Brennstoffmehraufwandsmethode nur dann zulässig, wenn der Primärenergieeinsatz für die Stromerzeugung und für die Wärmeerzeugung zuordenbar nachgewiesen wird.

Wird ein derartiger Nachweis nicht geführt, weil bei derartigen Kraftwerken in der Regel nacheinander unterschiedliche Brennstoffzuführungen bzw. Wärmeauskoppelungen erfolgen, sodass ein zuordenbarer Wärme- bzw. Stromerzeugungsvorgang schwer nachvollziehbar ist, ist es zweckmäßig, von der Pauschalmethode der Rz 86 auszugehen.

Pauschalmethode

86Ist ein Nachweis des für die Wärmeerzeugung verbrauchten Erdgases nicht möglich, zB weil der Wärmeoutput nicht gemessen wird, dann bestehen gegen eine Hochrechnung der eingesetzten Erdgasmenge im KWK-Betrieb aus der erzeugten Elektrizitätsmenge keine Bedenken.

Es ist davon auszugehen, dass die Erzeugung der elektrischen Energie aus Erdgas mit einem Wirkungsgrad von 45% erfolgt. Die zur Erzeugung der elektrischen Energie aufgewendete Menge an Erdgas ist dabei aus der erzeugten elektrischen Energie hochzurechnen:

Erdgaseinsatz für Erzeugung elektrischer Energie = Nettostromerzeugung

(Output an elektrischer Energie) dividiert durch 45%.

Ist der elektrische Wirkungsgrad niedriger als 20%, ist jedenfalls die Pauschalregelung anzuwenden.

Hat die Anlage nachweisbar einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 45% dann ist das gesamte Erdgas vergütungsfähig (siehe Rz 84).

87Das Ergebnis ist in Normkubikmeter umzurechnen, wobei zur Vereinfachung davon auszugehen ist, dass ein Normkubikmeter Erdgas einer Energiemenge von 10 kWh, dem unteren Heizwert, entspricht.

Eine Änderung der Berechnungsmethode (exakte Zuordnung - Pauschalregelung) innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Bei der Anwendung der Pauschalmethode ist die tatsächlich eingesetzte Erdgasmenge nachzuweisen, sodass eine Vergütung über die tatsächlich eingesetzte Erdgasmenge hinaus nicht erfolgen kann.

2.3.2.3 Vergütungsverfahren

88Im Falle der nichtenergetischen Verwendung von Erdgas und bei der Verwendung von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie ist gemäß § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG ein Vergütungssystem beim Empfänger des Erdgases vorgesehen; die Lieferung erfolgt zunächst steuerpflichtig.

Dies ist deshalb notwendig, weil dem Lieferer nicht bekannt sein muss, in welchem Ausmaß der Empfänger des Erdgases dieses für begünstigte bzw. nicht begünstigte Zwecke verwendet.

Soweit eine Befreiung von der Erdgasabgabe wegen einer Verwendung für nichtenergetische Zwecke beantragt werden soll, ist ein entsprechender Nachweis über die entrichtete Abgabe und die Höhe des befreiten Anteils (zB durch Gutachten) von jenem Unternehmen zu erbringen, das das Erdgas begünstigt verwendet.

In beiden Fällen entspricht das Vergütungsverfahren jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung (Formular EGA 3) nach Ablauf eines jeden Kalendermonates möglich ist und die im Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehenen Selbstbehalte nicht zur Anwendung kommen.

Anträge auf Vergütung der Erdgasabgabe im Sinne des § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG können innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden ( § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG) und unterliegen keiner Quoten- oder anderweitigen Fristenregelung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 3 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Abs. 1 Z 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 2 Z 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 134 ff
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 95
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 99
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 88

EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 86
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 84
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447