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BFGjournal 6, Juni 2014, Seite 247

Haftung des faktischen Geschäftsführers auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 9a BAO?

Bernhard Ludwig

Das Bundesfinanzgericht führt im Erkenntnis vom , RV/3100357/2013 (Revision unzulässig) aus, unter welchen Umständen ein faktischer Geschäftsführer bereits vor Einführung des § 9a BAO ab für vorhergehende Zeiträume zur abgabenrechtlichen Haftung herangezogen werden kann.

1. Allgemeines zur Haftung des faktischen Geschäftsführers

Die Haftungsbestimmung des § 9a BAO ist mit in Kraft getreten. Diese Bestimmung zur Haftungsinanspruchnahme eines faktischen Geschäftsführers gem. § 9 a BAO umfasst grundsätzlich folgende Tatbestandsvoraussetzungen:

  • Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

  • Diese Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können.

§ 9a BAO setzt daher insbesondere voraus, dass eine Person dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn sie auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Einfluss genommen hat und die Abgaben in der Folge nicht eingebracht werden können.

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