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BFGjournal 6, Juni 2019, Seite 276

VfGH segnet Geschäftsverteilung ab

Thema ist auf lange Sicht vom Tisch

Michael Kotschnigg

Der VfGH war in letzter Zeit mit durchaus heiklen Fragen der Geschäftsverteilung des BFG konfrontiert. Die Reaktion des Gerichtshofs ist eindeutig und klar: Der VfGH hat die Geschäftsverteilung des BFG in einer Weise abgesegnet, dass dieses Thema bei lebensnaher Betrachtung bis auf Weiteres – sprich: auf lange Sicht – vom Tisch ist.

1. Zu den Ablehnungsbeschlüssen

Die Bandbreite der in den diversen Verfahren gegen die Geschäftsverteilung vorgetragenen Argumente ist sehr weit. Sie reichen von der mangelnden Vorhersehbarkeit des gesetzlichen Richters aufgrund der Intransparenz über die mangelnde Fachkunde von Laienbeisitzern bis hin zu mangelnder Erkennbarkeit, welche Außenstelle zuständig ist.

Die Judikaturformel des VfGH lautet:

„Soweit die Beschwerde führende Gesellschaft geltend macht, dass sie in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei, da sich die BAO zum ,Senat als solchem völlig ausschweigt‘, insbesondere nicht die Anzahl seiner Mitglieder festlege, übersieht sie, dass entsprechend der verfassungsgesetzlichen Vorgabe des Art 135 Abs 1 B-VG das Verfahren vor den Senaten in Angelegenheiten der Bundesabgaben in den § 272 bis 277 BAO geregelt ist und die Größe und Zusammensetzun...

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