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Firmenwertabschreibung für ausländische Gruppenmitglieder
Das BFG hat sich in einem Erkenntnis vom , RV/7103647/2019 mit der Firmenwertabschreibung für Gruppenmitglieder im EU-Ausland zur Rechtslage des AbgÄG 2014 auseinander gesetzt und diese entgegen der Verwaltungspraxis zugelassen.
1. Der Fall
Im Dezember 2008 erwarb die Bf mehr als 90 % der im EU-Ausland ansässigen A‑GmbH von konzernfremden Personen. Eine Option zur Steuerwirksamkeit im Sinne des § 10 Abs 3 KStG 1988 wurde nicht ausgeübt. Weitere kleinere Zukäufe fanden in den Jahren 2009 und 2013, ebenfalls von Dritten, statt.
Für die Jahre 2015 und 2016 wurde im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen im Zusammenhang mit der A-GmbH eine Firmenwertabschreibung, basierend auf den Anschaffungen der Jahre 2008, 2009 und 2013, geltend gemacht.
2. Die Entscheidung
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der mit Ausnahme der Wortfolge „vor dem “ wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 9 Abs 7 KStG im Erkenntnis vom , 2015/15/0001, eingehend auseinandergesetzt hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof hiezu getroffenen Aussagen sind daher auf den gegenständlichen Streitfall übertragbar: „Aus dem