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Keine Firmenwertabschreibung für türkisches Gruppenmitglied
Das BFG hatte zu entscheiden, ob die Firmenwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe aufgrund der besonderen Vertragsbeziehungen der EU mit der Türkei auch auf Beteiligungen an türkischen Gruppenmitgliedern ausgeweitet werden muss.
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RV/7105613/2017, Revision zugelassen und eingebracht. | § 9 Abs 7 TS 1 KStG |
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Gesellschaft war Mitglied einer steuerlichen Gruppe und machte in den gegenständlichen Veranlagungsjahren jeweils die Abschreibung des Fünfzehntelbetrages aus einer Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG 1988 idF vor AbgÄg 2014, BGBl I Nr 112/2012 geltend. Die steuerliche Firmenwertabschreibung stand im Zusammenhang mit dem Erwerb einer türkischen Aktiengesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar war.
Die grundsätzlich richtige Berechnung der Höhe der Firmenwertabschreibung und die Erfüllung der Übergangsbestimmungen des § 26c Z 47 KStG, insbesondere dass sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte bzw tatsächlich ausgewirkt hat, war dabei im Verfahren vor dem BFG unstrittig.
2. Entscheidung
2.1. Behandelte Normen
§ 9 Abs 7 KStG BGBl Nr 401/1988 idF vor A...