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Abspaltung von Markenrechten und das daran bestehende wirtschaftliche Eigentum
Trotz zulässiger Umgründungsmaßnahmen mag es sein, dass das wirtschaftliche Eigentum an Wirtschaftsgütern aus steuerrechtlicher Sicht nicht übergeht. Dies führt in der Folge dazu, dass Mietaufwendungen für solche Wirtschaftsgüter nicht abzugsfähig sind, weil diese Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Eigentümer nicht gewechselt haben.
1. Der Fall
Eine operativ tätige österreichische Gesellschaft eines Konzerns verfügte über mehrere Bereiche. Aus der in Österreich ansässigen Vorgängergesellschaft wurde zunächst der Immobilienbereich vom „Handelsbetrieb/Marken“ und sodann von diesem der Handelsbetrieb abgespalten. Die Markenrechte verblieben bei der bisherigen Gesellschaft, der M-GmbH. In weiterer Folge überführte die M-GmbH sämtliche Markenrechte in eine Betriebsstätte in Malta, wohin sie auch ihren Ort der Geschäftsleitung verlegte. Mehrheitsgesellschafterin der M-GmbH war mittelbar jene Gesellschaft, in die der Handelsbetrieb abgespalten wurde.
Zwischen der Handelsgesellschaft und der M-GmbH wurden Lizenzverträge abgeschlossen, damit die Marken der M-GmbH für Werbe- und Marketingma...