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SWK 13-14, 5. Mai 2018, Seite 594

Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schließt die Pauschalierung nicht mehr aus

Martin Atzmüller

Mit BGBl II 2018/81 wurde die Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende geändert. Aufgrund der Novelle bildet die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund für die Pauschalierung mehr. Damit wird einer Forderung der KSW und der Literatur entsprochen. Die Änderung machte allerdings zusätzlich eine Anpassung der Verordnung an die Vorgaben des geltenden UStG erforderlich.

1. Problemlage

§ 1 Abs 1 der Verordnung sah in der bisherigen Fassung vor, dass die Verordnung auf Gewerbetreibende anzuwenden ist, „denen gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen“. Damit schloss jede tatsächlich geführte reguläre Gewinnermittlung (Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) die Anwendung der Verordnung aus. Dieser rigorose Ausschluss geht über das gesetzlich Gebotene hinaus, denn § 17 Abs 4 EStG lautet in seinem zweiten Satz: „[…] Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ...

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