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Die geänderte Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist erneut verfassungswidrig
Reparatur der Verordnung ist misslungen
Der Bundesminister für Finanzen hat auf die in der Literatur geäußerte Kritik reagiert und versucht, die Verordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende, BGBl 1990/55, mit der Novelle BGBl II 2018/81 zu reparieren. Das Unterfangen ist misslungen.
1. Die geänderte Verordnung
Atzmüller verteidigt die VO in der Stammfassung und sieht darin keine Verfassungswidrigkeit. Die VO wurde jedoch im Sinne der gelebten Praxis „harmonisiert“. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist somit nicht schädlich, und am Jahresende besteht die Wahlmöglichkeit, ob eine Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG beim Finanzamt eingereicht oder die Gewinnermittlung nach der Pauschalierungs-VO durchgeführt wird. Damit entspricht die novellierte VO nunmehr in diesem Punkt der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorgabe.
In der aktuellen Änderung der VO wird aber in § 1 Abs 1 Z 2 (rückwirkend) eingeführt, dass die Pauschalierung nur angewendet werden kann, wenn der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110.000 Euro betragen hat. Damit ist in diesem Punkt auch die geänderte VO mit einer Verfassungswidrigkeit behaftet.
2. Erneute Verfassungswidrigkeit
§ 17 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl...