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Keine Berichtigungsmöglichkeit bei Einfuhr und anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung?
Waren aus der Türkei werden in Österreich in das Verfahren „4200“ überführt: Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung. Die Waren sind für einen Empfänger in Deutschland bestimmt. Nachträglich stellt sich aufgrund einer Prüfung heraus, dass die angegebene UID-Nummer nicht zu dem in der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angeführten Warenempfänger gehörte. Dadurch, so das Zollamt, seien die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt 20.720,55 Euro und eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 1.554,89 Euro entstanden. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer form- und fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung bzw. der Beschwerde ein.
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Art. 65 ZK, § 5a ZollR-DG, § 293b BAO |
Der Fall
Parallel zum o. a. Verfahren beantragte der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Warenempfängers in der Zollanmeldung. So sei statt „Markus Müller, Gerlinde Holzküchen“ nur „Gerlinde Holzküchen“ angeführt worden. Die Adresse bleibe gleich.
Der Antrag wurde vom Zollamt als unbegründet abgewiesen; es fehle an der „Unmittelbarkeit der Aufzeichnungen“. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Rz. 2584 UStR 2000 dem Steuerp...