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Grenze des Zurückbehaltungsrechts
bauaktuell 2021/4
1. Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur Verbesserung bestehender Mängel, das auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages (§ 1052 ABGB) beruhende Leistungsverweigerungsrecht zu.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts artet zur Schikane aus.
3. Schikane liegt vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
4. Die Zurückbehaltung des gesamten (restlichen) Werklohns ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbesserungsaufwand davon mehr als 5 % ausmacht.
Der Kläger begehrt den restlichen Werklohn laut Rechnungen vom über 15.134,80 € und vom über 3.240 € für Sanierungsarbeiten in einem Wettlokal der Beklagten mit der Begründung, sämtliche von der Beklagten gerügten Mängel habe er behoben; soweit Mängel vorliegen sollten, stünden die mit den Teilrechnungen vom und fällig gestellten Beträge außer...