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COVID-19-Maßnahmen – Unterbrechung oder Hemmung von Fristen in baubehördlichen Verfahren
Aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Verhältnisse und den gesetzten Maßnahmen in Zusammenhang mit den COVID-19-Infektionen stehen Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftstreibende wie auch staatliche Einrichtungen vor besonderen Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der COVID-19-Gesetze auch eine Unterbrechung oder Hemmung von Fristen in Verwaltungsverfahren normiert. Dieser Beitrag befasst sich nun damit, welche Fristen insbesondere in baubehördlichen Verfahren hiervon betroffen sind und welche Auswirkungen dies etwa für einen Baubeginn oder die Erhebung von Einwendungen hat.
1. Erforderlichkeit von Maßnahmen und deren Intentionen
Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/16 vom , wurden in Art 16 Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren erlassen. In einem erfolgte unter Art 13 auch eine Änderung der BAO.
Für den Gesetzgeber sind die Maßnahmen des 2. COVID-19-Gesetzes erforderlich geworden, da die im gesamten Bundesgebiet fortschreitenden Infektionen mit COVID-19 sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen wie Ausgangsbeschränk...