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bau aktuell 3, Mai 2020, Seite 87

Die Gefahrtragung beim Bauwerkvertrag in der ­COVID-19-Krise

Andreas Kletečka

Zu Beginn der Corona-Krise haben die COVID-19-Regelungen die Bauwirtschaft fast lahmgelegt. Die größten Bauunternehmen des Landes haben einen zeitweiligen Baustopp verkündet, weil die damals alleine in Geltung gestandenen Abstandsvorschriften in der Regel nicht eingehalten werden konnten. Nach Anpassung der Betretungsverbotsverordnung wurde dann die Arbeit unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen. Dennoch sind bereits enorme Schäden entstanden. Durch den nach wie vor einzuhaltenden Abstand von einem Meter und/oder die die Abstandsregel substituierenden Schutzmaßnahmen werden die Arbeiten weiterhin erheblich erschwert. Die Folgen sind Mehrkosten und Produktivitätsverluste. Einreisebeschränkungen und Lieferschwierigkeiten bilden weitere Störungen. Im Folgenden wird jeweils auf Basis des ABGB einerseits und der ÖNORMEN B 2110 und B 2118 andererseits untersucht, wer beim Bauwerkvertrag die COVID-19-Gefahr trägt.

1. Einschlägige Bestimmungen in den ÖNORMEN B 2110 und B 2118

Die einschlägigen Punkte in der ÖNORM B 2110 (2013) lauten:

„7.2 Zuordnung zur Sphäre der Vertragspartner

7.2.1 Zuordnung zur Sphäre des AG

Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Ausschreibungs...

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