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Trennung des Vertragsverhältnisses von General- und Subunternehmer
bauaktuell 2019/7
1. Der Grundsatz der Trennung der Verträge kann ausnahmsweise durchbrochen werden und ihre partielle Verknüpfung notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
2. Der Generalunternehmer kann vom Subunternehmer nicht ein Werk fordern, das er selbst dem Bauherrn nicht (mehr) zu erbringen hat.
3. Mangelnde Fälligkeit wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass dem Werkunternehmer die Verbesserung auch ermöglicht wird.
Die Vorinstanzen sprachen der klagenden Subunternehmerin, die für die beklagte Generalunternehmerin Zimmermeisterarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens erbracht hat, 11.582,50 € an noch offenem Werklohn zu. Im Revisionsverfahren geht es allein darum, ob die Beklagte der Klägerin aufgrund von Mängeln und des Fehlens von Bautagesberichten und einer Bauführerbestätigung mangelnde Fälligkeit des Werklohns entgegenhalten kann.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Frage, ob bei der „konkreten Konstellation dem Subunternehmer gegenüber vom Generalunternehmer weiter Mängel des Gewerks zur Verhinderung eines Wer...