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bau aktuell 4, Juli 2019, Seite 137

Fertigstellungsanzeige nur vom Ziviltechniker?

Der Ziviltechnikervorbehalt in der Wr BauO am verfassungs­rechtlichen Prüfstand

Christoph Wiesinger

Nach der Wr BauO ist die Fertigstellungsanzeige dem Ziviltechniker vorbehalten. Ähnliches gilt für die Tätigkeit als Prüfingenieur und für die Erstellung des Bauwerksbuchs, wobei diese Tätigkeiten auch von gerichtlich beeideten Sachverständigen erbracht werden dürfen. Fraglich ist allerdings, ob in der Wr BauO als Landesgesetz gewerberechtliche Befugnisse, die an sich in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallen, normiert werden dürfen.

1. Ausgangslage

1.1. Die Regelung in der Wr BauO

Bei den meisten Bauvorhaben (die Ausnahmen spielen für die hier zu behandelnden verfassungsrechtlichen Fragen keine Rolle) muss der Bauwerber oder der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige erstatten (§ 128 Abs 1 Wr BauO). Der Fertigstellungsanzeige ist unter anderem eine Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung anzuschließen ist (§ 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO).

Weiters ist für die Tätigkeit als Prüfingenieur (§ 127 Abs 3 Wr BauO) sowie für die Erstellung des Bauwerksbuchs (§ 128a Abs 2 Wr BauO) eine Befugnis als Ziviltechniker erforderlich, wobei in diesen beiden Fällen auch ein gerichtli...

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