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ÖBA 5, Mai 2012, Seite 319

Zum Rücktritt vom Effektenkauf; zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen beim Effektenkauf

§§ 870, 1293, 1295, 1323, 1489 ABGB; § 2, 3, 5, 6 KMG; § 3 KSchG; § 405 ZPO

Bei fehlerhafter Anlageberatung liegt der Schaden bereits im Erwerb nicht gewünschter Vermögenswerte, eine in Geld messbare Vermögenseinbuße ist nicht erforderlich. Vom Eintritt des realen Schadens ist die subjektive Kenntnis des Geschädigten davon zu unterscheiden, die den Lauf der Verjährungsfrist auslöst. Die Kenntnis vom Eintritt eines Teilschadens reicht aus. Maßgeblich ist, wann der Geschädigte den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Wer „ohne Kapitalrisiko“ investieren wollte, erlangt durch ein Umschuldungsangebot seines Anleihenschuldners Kenntnis von seinem realen Schaden.

Das Haustürwiderrufsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er das Geschäft „kongruent“ anbahnte, sich darin also jene Zwecke verwirklichen, deretwegen er den Geschäftskontakt zum Unternehmer suchte. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Verbraucher nach „höheren Zinsen für sein Guthaben“ erkundigt und ihm daraufhin Anleihen empfohlen werden.

Für das Rücktrittsrecht nach § 5 KMG muss ein Verbrauchergeschäft vorliegen, ein prospektpflichtiges öffentliches Angebot, die Prospektpflicht muss verletzt worden sein und die ...

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