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Zur Bürgenhaftung des Beschäftigers
https://doi.org/10.47782/oeba202105035101
§§ 1355, 1356 ABGB; § 14 AÜG; § 128, 162 UGB
Der Gläubiger kann den Ausfallsbürgen ohne vorherige Exekution gegen den Hauptschuldner in Anspruch nehmen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er unbekannten Aufenthalts ist. Letzterem ist die Löschung des Hauptschuldners aus dem Firmenbuch gleichzuhalten.
Aus der Begründung:
Die Bekl beschäftigte von Oktober 2012 bis Dezember 2014 laufend Arbeitskräfte, die ihr von einer KG (Überlasserin) bereitgestellt worden waren. Eine 2015 erfolgte Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durch die Kl ergab, dass das Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nicht den Meldungen zur Sozialversicherung durch die Überlasserin entsprach.
Die Kl begehrte den von ihr unter Zugrundelegung der von der Bekl geführten Arbeitsaufzeichnungen und des Kollektivvertrags für ungelernte Arbeitnehmer errechneten Fehlbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen iHv € 183.930,60 und stützte sich dazu auf die in § 14 AÜG angeordnete Bürgenhaftung des Beschäftigers.
Das BerG bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des ErstG. Da die Überlasserin (als Hauptschuldnerin...