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ÖBA 10, Oktober 2020, Seite 736

Regress unter Solidarschuldnern für Eintreibungskosten

§§ 896, 1037, 1041 ABGB; § 332 ASVG; § 67 VersVG

Der Regressanspruch des Mitschuldners nach § 896 ABGB umfasst Verzugszinsen und Kosten der Betreibung gegen andere Mitschuldner nur dann, wenn der auf Regress in Anspruch genommene Mitschuldner selbst in Verzug war und daher auch fürS. 737 die Eintreibungskosten gegen andere Mitschuldner haftete.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei einem Sportunfall wurde eine Person verletzt. In einem Vorprozess klagte der Geschädigte eine Versicherungsnehmerin der hier kl Versicherungsgesellschaft auf Schadenersatz. Ihm wurde dort Schadenersatz iHv € 16.521,68 zugesprochen, ein Mehrbegehren von € 3.000 wurde abgewiesen. Weiters wurde die Versicherungsnehmerin zum Ersatz der Kosten des Geschädigten von € 12.018,40 verpflichtet.

Die Versicherungsnehmerin der Kl hatte im Vorprozess dem hier Bekl den Streit verkündet, weil dieser ebenfalls für den Unfall verantwortlich sei, sodass allenfalls Regressansprüche bestünden. Der hier Bekl hatte demgegenüber das alleinige Verschulden der Versicherungsnehmerin der Kl behauptet und war daher dem Vorprozess auf Seiten des Geschädigten beigetreten. Die Versicherungsnehmerin der Kl wurde dort zum Ersatz der Kosten des NI von € 5.895,04 verp...

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