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ÖBA 10, Oktober 2020, Seite 735

Anrechnung des Meistbots bei Simultanhypotheken

§§ 1415, 1416 ABGB; § 40, 41, 216 EO

Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als beschwerlicher iSd § 1416 ABGB. Ist aber der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel durch Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution erloschen, ist der Gläubiger nicht mehr berechtigt, aufgrund dieses (verbrauchten) Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die hier bekl Bank gewährte dem nunmehrigen Kl mehrere (zu sechs verschiedenen Konten geführte) Kredite. Zu deren Besicherung wurden ua auf zwei jeweils im Hälfteeigentum des Kl und dessen Ehefrau stehenden Liegenschaften (EZ 3299 und EZ 3586) drei simultan haftende, im Rang unmittelbar aufeinander folgende Höchstbetragshypotheken im Höchstbetrag von € 7.800.000, € 1.040.000 und € 377.000 einverleibt.

Im Jahr 2011 erhob die Bekl nach Fälligstellung der Kredite Klage gegen den Kl und dessen Ehefrau. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kl, in dem am eine Forderung der Bekl von € 8.566.700,56 als zu Recht bestehend festgestellt wurde, modifizierte die Beklage ihr Klagebegehren, wor...

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