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Verjährungsfrist: BFG erteilt Bevorratung von Verlängerungshandlungen eine Absage
Konkretisierung der Anforderungen an Amtshandlungen
Nach Ansicht des BFG kann es für die vom VwGH formulierte Anforderung an eine Verlängerungshandlung – nämlich die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs – nicht ausreichend sein, dass sich diese, ex post betrachtet, als „auch“ zur Geltendmachung des von der Behörde letztlich mit Bescheid geltend gemachten Abgabenanspruchs als geeignet erweist. Eine derartige Sichtweise würde das Erfordernis der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs ad absurdum führen. Diesfalls wäre es für eine Verlängerung der Verjährung nämlich ausreichend, wenn die Behörde auf „Vorrat“ Grundbuchsauszüge, Firmenbuchauszüge oder Sozialversicherungsdatenauszüge erstellen würde ( RV/7105826/2017, Amtsrevision anhängig).
1. Amtshandlungen im konkreten Fall
Ende 2010 erwarben mehrere Personen Anteile an einer Liegenschaft. Anfang 2011 erfolgte fristgerecht die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer.
Mitte Dezember 2015 nahm das zuständige Finanzamt Einsicht in das Grundbuch und fertigte einen Auszug aus dem Hauptbuch an. Zusätzlich druckte es die Kaufverträge aus der Urkundensammlung aus.
Mit gleichem Tag übermittelte das Finanzamt unter Angabe einer Abgabenkontonummer ein allgemein ge...