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VwGH zu Verlängerungshandlungen nach § 209 BAO
Bei Einstufung von Amtshandlungen darf keine allzu formalistische Sichtweise Platz greifen
Der VwGH hat kürzlich – mit Hinweisen auf die umfangreiche Vorjudikatur – klargestellt, dass bei der Einstufung von Amtshandlungen als Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO keine allzu formalistische Sichtweise Platz greifen darf. Sind Amtshandlungen der Abgabenbehörde unzweifelhaft auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder auf die Feststellung des Abgabepflichtigen gerichtet, entfalten diese unabhängig von ihrer Zweckmäßigkeit Verlängerungswirkung ( Ra 2022/16/0045).
1. Sachverhalt
Mehrere natürliche Personen beteiligten sich an einem Bauherrenprojekt und erwarben Ende des Jahres 2010 ideelle Anteile an einem Grundstück. Die GrESt wurde – ausgehend von den Anschaffungskosten für das Grundstück – durch einen Parteienvertreter Anfang des Jahres 2011 selbstberechnet und entrichtet. Im Jahr 2015 – und somit im letzten Jahr vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 207 Abs 2 BAO – sei das damals zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel – so das Revisionsvorbringen – erstmals auf größere Bauherrenprojekte der involvierten Bauträgergesellschaft aufmerksam geworden und habe Ermittlungen eingeleitet.
Im Dezember 2015 wurden vom Finanzamt hinsichtl...