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ÖBA 7, Juli 2015, Seite 531

Zum korrekten Klagebegehren in Anlegersachen

§§ 1293, 1323 ABGB; § 405 ZPO

Hält der Anleger die unerwünschten Papiere noch, so besteht kein Wahlrecht zwischen „Naturalersatz“ und Differenzanspruch; vielmehr muss der Anleger ersteres Begehren erheben.

Bei Anlegerschäden kann das Gericht statt des erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens nicht als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Aufgrund einer Beratung durch seinen Anlageberater sowie diverser Werbebroschüren kaufte der Kläger mit Auftrag vom 1.156 Stück Zertifikate der MEL zu einem Kurs von € 21,19, somit zu einem Gesamtkaufpreis von € 24.985,55 von der erstbeklagten Partei. Die im Anlegerprofil angekreuzte Risikobereitschaft „hoch“ entsprach nicht der tatsächlichen Risikobereitschaft des Klägers und wurde vom Berater vorgenommen. Der Kläger hätte die Zertifikate nicht gekauft, wenn der Kurs vor seinem Kauf größere Schwankungen aufgewiesen hätte. Er wollte ein Produkt, das sich gleichmäßig positiv und über dem Niveau des Tagesgeldzinssatzes entwickelt. Er hätte nicht investiert, wenn er gewusst hätte, dass er sein eingesetztes Kapital auch verlieren könne. In diesem Fall ...

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