Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 7, Juli 2015, Seite 527

Zur „Naturalrestitution“ wegen fehlerhafter Anlageberatung bei nachträglichen (Teil-)Verkäufen

§§ 1293, 1323 ABGB; §§ 4, 5, 6 DepotG

Die Übergabe erworbener Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot führt im Moment der Übergabe automatisch zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapieren, sodass der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben erhält. Dadurch erwirbt der Depotinhaber einen abgegrenzten Wertanteil, der problemlos feststell- und rückführbar ist, auch im Rahmen der sog Naturalrestitution von Anlegerschäden.

Aus der Begründung:

Der Kläger war als geprüfter gewerblicher Vermögensberater unter dem Haftungsdach der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei tätig. Die Nebenintervenientin unterhielt mit der 100%igen Vertriebstochter der Beklagten, der MSF AG, ab November 2002 eine Vertriebsvereinbarung. Der Kläger erwarb bzw verkaufte MEL-Aktien wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auftragsdatum
Stück
Kaufpreis
Stückpreis
767
9.994,01
13,03
677
9.951,90
14,07
722
11.082,70
15,35
S. 528
584
10.044,80
17,17
(richtig:)
550
10.835,90
19,70

Alle Zertifikate wurden am selben Depot bei der Beklagten eingebucht. In weiterer Folge führte der Kläger folgende Verkäufe durch:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Stück
Verkaufsp...

Daten werden geladen...