Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken
https://doi.org/10.47782/oeba202308060101
§§ 896, 1359, 1360 ABGB; § 222 EO;
§ 15 GBG. Jedenfalls bei Schuldnerund/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken zulässig. Sie erfolgt durch Einverleibung einer Teillöschung (Forderungshöhe) und der Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung. Voraussetzung ist eine grundbuchsfähige Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin. Die Zustimmung von Nachhypothekaren ist nicht erforderlich. Eine allfällige Verkürzung seines Ausgleichsanspruchs nach § 222 Abs 4 EO müsste der Nachhypothekar auf dem Rechtsweg gegen den Pfandschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.
Aus der Begründung:
[1] Die Erst- bis Zehnt-ASt sind Alleinbzw Hälfteeigentümer von sechs Liegenschaften. Die Elft-ASt ist Hypothekarpfandgläubigerin. Für sie sind ob sämtlicher Liegenschaften Simultanpfandrechte jeweils im ersten Pfandrang über € 208.733,82 und im darauffolgenden Pfandrang über € 328.536,92 samt jeweils näher bezeichneter Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung einverleibt.
S. 602[2] Der Grundbuchstand weist bei allen Liegenschaften auch...