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50%iges Mitverschulden des Anlegers: Ignorieren schriftlicher Risikohinweise & 20% Renditeversprechen
§§ 1293, 1295, 1299, 1304, 1323 ABGB; § 13 WAG 1996; § 44 WAG 2007
Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (Vertrauensschaden) und auf Schadenersatz wegen sorgfaltswidriger Durchführung der vereinbarten Anlagestrategie (Erfüllungsinteresse) schließen einander aus.
Ignoriert ein Anleger trotz überaus hoher Gewinnversprechungen schriftliche Risikohinweise, so trifft ihn ein gleichteiliges Mitverschulden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte ist eine konzessionierte Wertpapierfirma iSd § 3 WAG 2007. Sie schließt mit Individualkunden Vermögensverwaltungsverträge ab und ist als externe Fondsmanagerin tätig.
Zur Veranlagungsstrategie der Beklagten:
Die Veranlagungsstrategie der Beklagten nützt die Differenz der Preise verschiedener Optionen auf den Standard & Poors 500-Aktienindex (in weiterer Folge: „S & P 500“; Basiswert). Der „S & P 500“ umfasst die Aktien der 500 größten börsennotierten Unternehmen an der New York Stock Exchange. Die von der Beklagten für die Anleger erworbenen Optionen werden an der Chicago Board Options Exchange gehandelt. Der Handelsmonat beginnt und endet dabei jeweils am dritten Freitag.
Dabei wird eine erste (Verkaufs-)Option auf de...