Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 6, Juni 2019, Seite 451

Haftung aufgrund fehlerhafter Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen

§§ 1295, 1299, 1304, 1323, 1489 ABGB; § 3, 4 VersVG

Die Grundsätze zur Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung sind wegen der gleichgelagerten Interessenlage auf den Fall der fehlerhaften Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen übertragbar. Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können, ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt noch hält; auch ihm steht ein Anspruch auf Naturalrestitution zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl erwarb über Beratung und Vermittlung seines Bankberaters J M (idF: Betreuer) am eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung mit Vermögensverwaltung. Er leistete eine einmalige Einzahlung von € 20.000.

Die Bekl ist ein Maklerunternehmen der V-Gruppe, deren Mitarbeiter für die Bekl auf Provisionsbasis Produkte vertreiben. Der Betreuer war zum Zeitpunkt der Beratung des Kl schon seit mehreren Jahren in der V K tätig. Er hatte dem Kl, der immer davon ausging, dass der Betreuer im Namen der Bekl tätig wurde, schon des öfteren Produkte vermittelt. Auf den dem Kl idZ übermittelten Polizzen wurde immer auf die Bekl als Maklerin hingewiesen.

Am

Daten werden geladen...