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Anlegerschaden: korrektes Klagebegehren in Verkaufsfällen
Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen zulässig, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten worden ist.
Aus der Begründung:
1. Die Zweitbekl releviert ausschließlich, dass bei Geltendmachung eines – aus einer sich nach dem Erwerb einer Anlage ergebenden Wertminderung resultierenden – Schadens kein Anspruch auf Naturalrestitution bestehe, wenn der Anleger die Wertpapiere weiter halte. In diesem Fall sei keine Leistungsklage, sondern nur eine – hier nicht erhobene – Feststellungsklage zulässig.
Zur Begründung verweist sie auf die E 3 Ob 44/15i, in der die ao Revision zurückgewiesen wurde. Obwohl der behauptete Schaden der dortigen Kl gerade nicht im Erwerb der Wertpapiere, sondern in einer erst danach eingetretenen Wertminderung lag und sie auch nicht beabsichtigte, die Wertpapiere zu veräußern, begehrte sie den Ersatz des Kaufpreises für die Wertpapiere Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere. Diesen Sachverhalt beurteilte der OGH dahin, dass die Frage, ob, und wenn ja in welchem Ausmaß der Kl tatsächlich der geltend gemachte Vermögensschaden (Kursverlust) entstehen...