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ÖBA 5, Mai 2011, Seite 350

Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung des Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation verfassungswidrig

§ 14 Abs 1 Z 4 BörseG, § 19 BörseG, § 48c BörseG, Art 140 B-VG

Aufhebung (mit Ablauf des ) eines Teils des § 14 BörseG, der dazu führt, dass ein Unternehmen zwingend und ohne die Möglichkeit der Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes von der Börsemitgliedschaft auszuschließen ist, wenn es selbst oder sein Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation bestraft wird. Die aufgehobene Bestimmung verletzt, da sie keine Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls ermöglicht,S. 351 das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. [Ergänzung des Bearbeiters: Sofern die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden könnten, erschiene eine Regelung über den Ausschluss von der Börsenmitgliedschaft wegen Marktmanipulation jedoch verfassungsrechtlich durchaus zulässig].

I.1. Die antragstellende Gesellschaft ist als Bank Mitglied der Wiener Börse. Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde gegenüber Frau M., die seit Mitglied des Vorstands der antragstellenden Gesellschaft ist, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,- wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 48a Abs 1 Z 2 lit a iVm § 48c BörseG 1989 verhängt (Marktmanipulation). Mit im Instanzenzug ergangenem Berufungsbescheid des UVS Wien vom wurde d...

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