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Die Forderung des Berechtigten aus einer dreipersonalen, abstrakten Garantie unterliegt stets der kurzen Verjährung nach § 1489 ABGB
Die Forderung des Berechtigten aus einer dreipersonalen, abstrakten Garantie unterliegt stets der kurzen Verjährung nach § 1489 ABGB. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten nach § 880a ABGB begründet nämlich eine abstrakte Verpflichtung, sodaß es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte war Gesellschafter der T GmbH (in der Folge: T). Am trat der Beklagte an Herrn H heran, um die Finanzierung einer Geschäftsidee zu ermöglichen. Die T hatte bei der C (= Rechtsvorgängerin der Klägerin) ein mit 8,5% verzinstes operatives Kontokorrentkonto, dessen Rahmen erhöht werden sollte. Für die C war dies nur möglich, wenn weitere Sicherheiten (in Form eines Sparbuchs und persönlicher Haftungserklärungen durch Garantien des Beklagten) bestellt würden. Am richtete der Beklagte nachstehende Garantieerklärung an die C:
„Garantie
1. Sie haben der Firma T ... einen Kredit bis zum Höchstbetrag von ATS 800.000 eingeräumt. Zur teilweisen Sicherstellung für ihre jeweiligen Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus dem oben erwähnten Kredit, für s...