Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 5. August 2020, Seite 1092

Der Verlustrücktrag des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020

Ein erster Überblick aus Beratersicht

Gebhard Furherr und Viktoria Oberrader

Krisenbedingt wurde Steuerpflichtigen kürzlich ermöglicht, ihre steuerlichen Verluste zeitlich befristet in Vorjahre rückzutragen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick zum neuen sogenannten Verlustrücktrag, wobei auch erste Implikationen für die Beratungspraxis aufgezeigt werden.

1. Einleitende Bemerkungen

Um die österreichische Wirtschaft in der COVID-19-Krise zu unterstützen und finanziell zu entlasten sowie zur Konjunkturbelebung, wurde kürzlich im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (§ 124b Z 355 EStG; § 26c Z 76 KStG) für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften (nachfolgend vereinfachend auch „Steuerpflichtige“) ein zeitlich befristeter Verlustrücktrag eingeführt. Danach können Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, in vergangene Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rückgetragen werden und dadurch mit dem etwaigen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (in der Folge vereinfachend auch als „Gewinne“ bezeichnet) ausgeglichen werden.

Aus Beratersicht ist die Einführung des Verlustrücktrags in Österreich sehr zu begrüßen. In der aktuellen Krise wird die Nutzung des Verlustrücktrags vor allem wegen seiner Liquiditätswirku...

Daten werden geladen...