SWK-Spezial: Die Umsatzsteuererklärung 2022
1. Aufl. 2023
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4. Kennzahlen im Einzelnen
4.1. Bemessungsgrundlage
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (vgl § 4 UStG 1994). Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (, Kommission/Österreich).
Zum Entgelt gehört auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Darunter fallen auch Spenden für Ehrenkarten oder Zahlungen über das bedungene Entgelt hinaus (vgl UStR 2000 Rz 651).
Nicht zum Entgelt gehören hingegen durchlaufende Posten, wie zB Begutachtungsplaketten nach § 57a KFG, Kurtaxen oder Rezeptgebühren (vgl UStR 2000 Rz 656).
Bei Reiseleistungen gem § 23 UStG 1994 ist die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Reisepreis und den Ausgaben des Reiseveranstalters für die Reisevorleistungen (exkl USt).
Bei der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 ist die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Ein Vorsteuerabzug steht für Gegenstände, für welche die Differenzbesteuerung angewendet worden ist, nicht zu.
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