Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983
4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)

4.3. Durchlaufende Posten

4.3.1. Allgemeines

656Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 17Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 4Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 17Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 17Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) § 4Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 17Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 132a BAOKempf/Schuchter in Tiroler TourismusG (2020) § 31Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 132a BAOBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 17Petschnigg, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2015, SWK 26/2015 S. 1133Schweisgut, Schiliftkartenverkauf durch Hotels, SWK 1/2017 S. 32Umsatzsteuerliche Behandlung von üblicherweise im Vieh- und Fleischhandel anfallenden Kosten (Rz. 657 UStR 2000), SWK 35/2001 S. 871Rzeszut, BMF veröffentlicht überarbeiteten Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, SWK 28/2016 S. 1197Mayr, Umsatzsteuer-Update August 2023: Aktuelles auf einen Blick, SWK 23-24/2023 S. 953Schaffer, EinleitungLehner/Schaffer, EinleitungTeil IIDenk, Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Umsatzsteuerrecht (2020)Gaedke/Huber-Wurzinger/Weinzierl, Die Umsatzsteuer in Beispielen, 8. Aufl. (2020)1.5. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)Ritz/Koran/Kutschera, SWK-Spezial Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (2016)Berger in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 4. Aufl. (2018)Berger in Eva Pernt/Wolfgang Berger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 3. Aufl. (2015)Pinter/Heuer-Kaffka in Denk/Pelinka (Hrsg), Handbuch Mietrecht (2022)Pinter in Denk/Pelinka (Hrsg), Handbuch Mietrecht (2022)Ritz/Koran/Knasmüller in Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, 2. Aufl. (2019)Ritz/Koran/Knasmüller in Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, 2. Aufl. (2019)Hochsteiner/Kastner-Maier/Steiner/Weilharter/Wrulich, SWK-Spezial: Die Umsatzsteuererklärung 2022 (2023)Weinzierl, Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen, 5. Aufl. (2022)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Bräumann/Kofler/Tumpel, Unterliegen Pauschale und Beitrag nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz der Umsatzsteuer?, SWK 23-24/2021 S. 1123Janezic/Hehle, Finetrading zur Handelswarenfinanzierung in Zeiten restriktiver Kreditvergabe, SWK 35-36/2016 S. 1529Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 4Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG § 4Mayr, Praxishandbuch Leasing (2017)Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es bedarf daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten. Was die Verrechnung betrifft, so brauchen durchlaufende Posten in der Rechnung (§ 11 UStG 1994) nicht angegeben werden. Werden sie angegeben, dürfen sie nur getrennt vom Entgelt angeführt werden (siehe auch Rz 1514).

4.3.2. Einzelfälle

657Begutachtungsplaketten gemäß § 57a KFG 1967: Die Einhebung der Kosten erfolgt im Namen und für Rechnung der Behörde. Die Kosten sind daher nicht Teil des Entgelts.

Bestandvertragsgebühren, die unter § 33 TP 5 GebG fallen: Die weiterverrechnete Bestandvertragsgebühr gehört nicht zum Mietentgelt. Dies gilt auch, wenn eine Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG im Wege der Selbstberechnung vom Bestandgeber an das für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zuständige Finanzamt abgeführt und vom Bestandgeber an den Bestandnehmer weiterverrechnet wird. Diese Beurteilung gilt auch bei kurzfristigen Mietverträgen (zB Leihwagengeschäft).

Flugabgabe gemäß § 5 Abs. 3 FlugAbgG: Die ab 1. Jänner 2011 zu erhebende Flugabgabe für Kurzstreckenflüge von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug stellt keinen durchlaufenden Posten dar; siehe hierzu auch FlugAbgR Rz 21 ff.

Förderung von Ökostromanlagen (siehe insb. Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002):

  • Hinsichtlich des An- und Verkaufs von Ökostrom besteht ein Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen Ökostromerzeugern und der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG) sowie zwischen der OeMAG und den jeweiligen Stromhändlern. Der An- und Verkauf von Ökostrom durch die OeMAG stellen Umsätze dar, welche der Umsatzsteuer unterliegen.

  • Zahlungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen, die vom jeweiligen Bundesland an die OeMAG geleistet werden, stellen einen echten (nicht umsatzsteuerbaren) Zuschuss dar. Die OeMAG kann den Vorsteuerabzug vom vollen Strompreis geltend machen, der vom Photovoltaik-Betreiber verrechnet wird.

  • Das Zählpunktpauschale nach § 22 Ökostromgesetz ist als Förderbeitrag von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern zu leisten. Gegenüber den Verbrauchern unterliegt das Zählpunktpauschale im Rahmen der einheitlichen Leistung "Netzdienstleistung" als zusätzliches Entgelt der Umsatzsteuer. Gleichermaßen sind Beträge gemäß § 73 und § 75 EAG Entgelt für eine sonstige Leistung iZm dem Betrieb des Ökostromsystems. Die Einhebung des Zählpunktpauschales steht nicht iZm einem Leistungsaustausch der OeMAG an die Netzbetreiber und unterliegt bei dieser nicht der Umsatzsteuer.

  • Die Auszahlung zur Förderung von neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie des Kostenersatzes für KWK-Energie (§§ 12 und 13 Ökostromgesetz), die Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen (§ 13a Ökostromgesetz) und die Auszahlung eines Anteils des Strom-Verrechnungspreises an die Länder zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung (§ 22 Ökostromgesetz) unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

  • Ein von einem Stromhändler im Namen und für Rechnung der Ökostrombörse eingehobener "Förderaufschlag", zu dessen Entrichtung sich der Stromkunde gegenüber der Ökostrombörse freiwillig vertraglich verpflichtet, stellt beim Stromhändler einen durchlaufenden Posten dar. Ein solcher "Förderaufschlag" ist nicht Teil des Entgelts der Stromlieferung und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Die Weiterleitung dieses Aufschlags an die Ökostrombörse stellt keinen Umsatz der Ökostrombörse dar, da er nicht im Zusammenhang mit einer Leistung der Ökostrombörse an den Stromhändler oder an den Endkunden steht. Erhält der Stromhändler jedoch ein Entgelt für das Inkasso dieses Aufschlages, so unterliegt dieses als gesonderte Leistung der Umsatzsteuer.

Frachtführer und Spediteure - Auslagen: Inkasso und Nachnahmebeträge, Havariebeträge und Beträge für Reparaturen, die im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber oder Eigentümer der Waren verausgabt werden. Die vom Spediteur dem Vertretenen weiterverrechneten Auslagen an Zoll, EUSt, Straßenbenützungsabgabe sowie sonstigen Eingangs- und Einfuhrabgaben gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsleistung.

Lottospielgemeinschaften - Spieleinsätze: Im Rahmen der Organisation und Durchführung von Lottospielteilnahmen von der Organisatorin vereinnahmte Spieleinsätze stellen bei dieser keine durchlaufenden Posten dar (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0015; 24.10.2013, 2011/15/0053); siehe hierzu auch Rz 348.

Notare und Rechtsanwälte - Auslagen: Die von den Rechtsanwälten und Notaren weiterverrechneten Gerichtsgebühren sind durchlaufende Posten. Vollstreckernoten, Sachverständigengebühren, Schätzungs- und Ediktalkosten und Kosten der Drittschuldneräußerung sind durchlaufende Posten, wenn der Schuldner der Beträge gegenüber dem Gericht nur der Klient ist und ein Rechtsanwalt im Namen des Klienten die Beträge entrichtet.

Investitionsablösen: Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 MRG leistet, können beim Vermieter wie Durchlaufposten behandelt werden.

Kühlgeräte: Die Abgabe eines Kühlgeräte-Entsorgungsgutscheines ist weder beim Händler noch bei der UFH-GmbH umsatzsteuerbar, sondern erst bei Rückgabe des Kühlgerätes zur Entsorgung.

Ortstaxen und Kurtaxen: Wird die Orts- oder Kurtaxe auf Grund einer gesetzlichen Regelung durch den Beherbergungsunternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, stellt die Taxe beim Unternehmer einen durchlaufenden Posten kraft Gesetzes dar. In diesem Fall ist die gesonderte Darlegung der Taxe gegenüber dem Gast nicht zwingend (VwGH 4.10.1977, 0364/77, betreffend Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz - Vereinnahmung im Namen und für Rechnung des Landes, Verausgabung im Namen und für Rechnung des Gastes).

Portospesen: Bei einem Versandhandelsgeschäft zählen die Versendungskosten (Portospesen) zum Lieferentgelt.

Rezeptgebühren: Die von den Versicherten auf Grund der Bestimmungen des ASVG für den Bezug von Heilmitteln für Rechnung der Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Rezeptgebühren werden von den Apotheken im Namen und für Rechnung der Sozialversicherungsträger vereinnahmt und gehören daher bei den Apotheken als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt (VwGH 19.1.1984, 83/15/0034, VwGH 17.1.1989, 88/14/0010).

Sicherheitsentgelt: Nach § 11 Abs. 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) steht dem Zivilflugplatzhalter für die Durchführung von Aufgaben nach dem LSG 2011 pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Schuldner des Sicherheitsentgelts nach § 11 Abs. 1 LSG 2011 ist der Luftfahrtunternehmer. Somit liegt kein durchlaufender Posten vor. Soweit die Luftfahrtunternehmen ihren Passagieren das Sicherheitsentgelt offen oder einkalkuliert weiter berechnen, ist es Teil des Entgelts für die Beförderungsleistung.

Randzahlen 658 bis 660: derzeit frei.

4.4. Differenzbesteuerung

Randzahlen 661 bis 665: derzeit frei.

4.5. Pfandschein und Spiel mit Gewinnmöglichkeit

666Zur Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten und aus Video Lotterie Terminals siehe Rz 860.

Randzahlen 667 bis 670: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Durchlaufende Posten - Vereinnahmung im fremden Namen und auf fremde Rechnung - Einzelfälle zu durchlaufenden Posten - Einzelfall zu durchlaufenden Posten - Auslagenersatz - Eingangsabgaben - Bundesstempelmarken - Begutachtungsplaketten - Bestandvertragsgebühren - Frachtführer und Spediteure - Auslagen - Inkasso - Nachnahmebeträge - Nachnahmebetrag - Zoll - EUSt - Straßenbenützungsabgabe - Eingangs- und Einfuhrabgaben - Notare und Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Gerichtsgebühren - Stempelmarken - Vollstreckernoten - Sachverständigengebühren - Ediktalkosten - Kosten der Drittschuldneräußerung - Gerichtskostenmarken - Investitionsablösen - Kühlgeräte - Ortstaxen - Kurtaxen - Portospesen - Versendungskosten - Rezeptgebühren - Bezug von Heilmitteln - Differenzbesteuerung - Pfandschein - Spiel mit Gewinnmöglichkeit
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462