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SWK 36, 20. Dezember 2022, Seite 1391

EuGH erklärt die 5. Geldwäscherichtlinie für teilweise ungültig

Die Entscheidung in der Rs Luxembourg Business Registers und ihre Auswirkungen

Severin Glaser

In einem jüngst ergangenen Urteil erklärte der EuGH eine Bestimmung der 5. Geldwäsche-RL, mit der die 4. Geldwäsche-RL verschärft worden war, für unverhältnismäßig und deshalb für ungültig. Konkret geht es dabei um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage haben.

1. Ausgangslage auf Richtlinienebene

Die 4. Geldwäsche-RL ist der zentrale Sekundärrechtsakt im Bereich der Geldwäscheprävention. In Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL haben die EU-Mitgliedstaaten nach nationalem Recht für verpflichtete Wirtschaftsteilnehmer ua Melde- und Sorgfaltspflichten (wie etwa auch die Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden) erlassen, aber auch eine Vielzahl weiterer Regeln, die der Verhinderung von Geldwäsche dienen. Auch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist letztlich eine Vorgabe der 4. Geldwäsche-RL, der der österreichische Gesetzgeber durch das WiEReG entsprechen musste. Die 5. Geldwäsche-RL änderte einige Bestimmungen der 4. Geldwäsche-RL ab, darunter auch die vom nunmehrigen EuGH-Urteil betroffene. Derzeit in Ve...

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