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SWK 26, 21. September 2021, Seite 1218

KESt-Erstattung bei Cum-/Ex-Geschäften nicht ohne Depotzugang

BFG bestätigt Rechtsauffassung des BMF

Michael Tumpel

Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/7102008/2017, die Beschwerde wegen der Versagung der KESt-Erstattung für eine ausländische Körperschaft als unbegründet abgewiesen. Damit stützt das BFG im Ergebnis die Auffassung des (BMF-010203/0314-VI/1/2014), nach der für die Zurechnung von Dividendenzahlungen auf den Depotbestand am Ende des Cum-Tages abzustellen sei, wenn Wertpapiere um jenen Tag herum erworben werden, zu dem ein Dividendenanspruch fällig wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass nur der Inhaber des Depots, auf dem sich die Wertpapiere befinden, die abgezogene KESt geltend machen kann. Damit werden doppelte KESt-Erstattungen verhindert, wie sie vor allem in Deutschland zu Milliardenschäden geführt haben.

1. Cum-/Ex-Geschäfte

Bei sogenannten Cum-/Ex-Geschäften werden Aktien vor dem Tag gekauft, zu dem die bereits beschlossene Dividende ausgeschüttet werden soll. Die Aktien werden daher mit dem Dividendenanspruch (dh cum Dividende) gekauft, die beim Kauf eingepreist ist. Aufgrund der Abwicklungsusancen im Over-the-Counter-Handel (OTC), bei denen die Transaktion über einen Broker außerbörslich abgeschlossen wird, wurden die Aktien zur Zeit des Ausgangssa...

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