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NoVA und Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Standortvermutung nach § 82 Abs 8 KFG beim Kfz eines Grenzgängers
Entscheidung: Ro 2019/16/0012 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 1 Z 3, 7 Abs 1 NoVAG; § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG; § 82 Abs 8 KFG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte gegenüber einem Steuerpflichtigen für ein bestimmtes Kfz Kraftfahrzeugsteuer und NoVA fest. Das Kfz sei dem Steuerpflichtigen als Dienstwagen von seinem deutschen Arbeitgeber überlassen worden, und er verwende es jeden Werktag für Fahrten zu seinem Arbeitsort in Deutschland, ebenso aber für private Fahrten.
Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und führte aus, auch wenn ca 90 % der gefahrenen Kilometer auf Deutschland entfielen, sei der Standort des Kfz am Wohnsitz des Steuerpflichtigen in Österreich.
Rechtliche Beurteilung: Die – für die Steuerpflicht nach dem NoVAG und dem KfzStG relevante – Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kfz in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Kfz seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2008/15/0276, ausgeführt hat, bedarf es für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs...