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SWK 10, 1. April 2021, Seite 642

Die neue Restrukturierungsordnung

Eckpunkte des Ministerialentwurfs

Miriam Simsa und Philipp Kalser

Am wurde der lang erwartete Entwurf der Restrukturierungsordnung veröffentlicht. Mit dem Entwurf soll die EU-Restrukturierungsrichtlinie in Österreich umgesetzt werden. Die Begutachtungsfrist endet bereits mit .

1. Überblick

Gemäß der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (auch: Restrukturierungsrichtlinie; RIRL) sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, ein Verfahren für die Restrukturierung von Unternehmen vor Eintritt der Insolvenz einzuführen. Nach dem am veröffentlichten Entwurf des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (RIRL-UG) soll diese Verpflichtung in Österreich durch die Einführung der sogenannten „Restrukturierungsordnung“ (ReO) erfüllt werden. Neben der ReO enthält das RIRL-UG auch noch Änderungen der Insolvenzordnung (IO), des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) und des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG).

2. Zeitplan

Die RIRL sieht eine Umsetzung bis vor, wobei diese Frist um ein Jahr verlängert werden konnte. Anders als etwa die Slowakei hat Österreich die Verlängerungsoption aber nicht in Anspruch genommen. Das RIRL-UG soll daher am in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf endet am .

Ein Restrukturierungsverfahren nach der ReO wird nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Der Schuldner muss ein Unternehmer sein. Schuldner des Finanzsektors sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

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