Steuerhandbuch für Freiberufler
1. Aufl. 2017
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S. 4366. Finanzstrafrecht
Werden Abgabenvorschriften nicht eingehalten, kann dies finanzstrafrechtliche Folgen für den Abgabepflichtigen haben. Das FinStrG unterscheidet hierbei nach der Schwere des Delikts zwischen Finanzvergehen ieS und Finanzordnungswidrigkeiten. Beide Kategorien können mit dem Überbegriff „Finanzvergehen“ umschrieben werden.
6.1. Finanzvergehen
6.1.1. Finanzvergehen ieS
Das FinStrG kennt eine Reihe von Finanzvergehen, wie etwa die Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Eingangs- oder Ausgangsabgabenhinterziehung, Abgabenhehlerei oder Abgabenbetrug, wobei die vorsätzliche, teilweise aber auch eine fahrlässige Begehung geahndet werden.
6.1.1.1. Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit
6.1.1.1.1. Vorsatz
Eine Person handelt vorsätzlich, wenn sie einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 8 Abs 1 HS 1 FinStrG). Hält sie dabei die Verwirklichung der Tat zumindest ernstlich für möglich und findet sich mit ihr ab, spricht man von bedingtem Vorsatz (§ 8 Abs 1 HS 2 FinStrG). Als weitere Vorsatzform kennt das Strafrecht die Wissentlichkeit. Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hä...